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Los 238Berliner Edikte
3 gedruckte Erlasse aus der preußischen Residenzstadt über Zigeuner, Heirat und Staup-Besen
Auktion 127
Schätzung
240€ (US$ 273)
Berliner Edikte. 3 gedruckte Erlasse aus der preußischen Residenzstadt über Zigeuner, Heirat und Staup-Besen. 3 Doppelblätter. Fol. (je ca. 35 x 20 cm). Berlin, Christian Albrecht Gäbert, 1739-1744.
Drei Edikte kuriosen Inhalts, die unter den Preußenkönigen Friedrich Wilhelm I. (1713-1740) und Friedrich II., dem Großen (1740-1786) zur Ordnung des öffentlichen Lebens in der Reichshauptstadt erlassen und veröffentlicht wurden. Alle drei stammen aus der Königlichen Preußischen Hof-Buchdruckerei des Christian Albrecht Gäbert.
1) Edict Wieder die allzuungleiche und zum Theil schädliche Heyrathen deren von Adel in den Königl. Landen. De Dato Berlin, den 8. Mai 1719 (vgl. DDB Archivaliensignatur V 602, 114).
2) Edict Seine Königliche Majestät renoviren und schärffen die wieder Die Ziegeuner, Land-Streicher und im Lande herum vagirende frembde Bettler. De Dato Berlin, den 30. Novembris 1739 (seltenes, bedeutendes Edikt mit drastischen Folgen).
3) Seine Königliche Majestät in Praussen, Unser allergnädigster Herr, verordnen und wollen allerhöchst, daß künftig, wann ein Staup-Besen erkant wird, Der Delinquent nicht des Landes verwiesen, sondern derjenige, welcher damit bestraffet wird auf eine Festung oder in ein Zucht-Hau Zeit lebens gebracht werden soll, damit er nicht herummlauffen und mehr Ubelthaten ausüben könne. De Dato Berlin, den 4ten Januarii 1744.
Die Erkennung eines "Staup-Besens" bedeutete einer Person die öffentliche Züchtigung und anschließende Ausweisung aus der Stadt oder dem Land, die Friedrich der Große hier im Sinne der Aufklärung zu mäßigen bestimmt. Die "Staupe" bezeichnete seit der Reformation die öffentliche Züchtigung mit Rutenschlägen (vgl. Grimm, Wörterbuch, Band XVII, Sp. 1193ff. – Kleine hs. Zahlenvermerke, kaum Knicke, minimale Flecke, gleichmäßig gebräunt, aber sehr sauber und frisch.
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* Alle Angaben inkl. 25% Regelaufgeld ohne MwSt. und ohne Gewähr – Irrtum vorbehalten.“
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